Kurzarbeit wegen Corona – das ist derzeit in aller Munde. Denn dieser Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit – sondern auch Wirtschaft und Arbeitsplätze. Um diese Krise – und ähnliche wirtschaftliche Krisen – ohne Kündigungen zu überstehen, gibt es die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen.
Contents
- 0.1 You might also like
- 0.2 Warum auch Steuerberater Marketing brauchen
- 0.3 Die richtigen Azubis für Ihre Steuerberatung finden
- 1 Das Wichtigste vorab:
- 2 Wer zahlt Kurzarbeitergeld?
- 3 Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
- 4 Was bedeutet Kurzarbeit für die Sozialversicherung?
- 5 Wie wird Kurzarbeitergeld steuerlich behandelt?
- 6 Welche Voraussetzungen gibt es für Kurzarbeit?
- 7 Corona-Kurzarbeit
- 8 Wie beantragt man Kurzarbeit?
- 9 Wie lange darf Kurzarbeit dauern?
- 10 Weitere wichtige Tipps zum Thema Kurzarbeit
- 11 Fazit
Das Wichtigste vorab:
- Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.
- Kurzarbeit kann alle oder nur einen Teil der Mitarbeiter eines Unternehmens betreffen.
- Kurzarbeit kann im Fall von Krisen Kündigungen verhindern.
- Kurzarbeit verhindert sowohl Arbeitslosigkeit als auch die aufwendige Suche nach neuem Personal nach dem Ende einer Krise.
Wer zahlt Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Das Unternehmen, das Kurzarbeit anordnen möchte, muss dazu vorab einen Antrag bei der Agentur stellen. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben sind. Die Agentur für Arbeit zahlt dann das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen und dieses zahlt den Gesamtbetrag, bestehend aus Gehalt aus geleisteter Arbeit plus Kurzarbeitergeld, an den Arbeitnehmer aus.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld selbst beträgt 60% des fehlenden Nettogehaltes, bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67%. Für den Arbeitnehmer setzt sich das Gehalt dann aus dem regulären Gehalt für den Teil der Arbeitszeit, der noch gearbeitet wird und dem Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit zusammen. Was das im Einzelfall bedeutet, können Sie hier ausrechnen.
Was bedeutet Kurzarbeit für die Sozialversicherung?
Grundsätzlich tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein. Der Arbeitnehmer ist weiterhin Mitglied in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge für den Teil des Gehaltes, das für die noch zu leistende Arbeitszeit gezahlt wird, werden wie vorher von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den geltenden Regeln eingezahlt. Für den restlichen Betrag wird ein sogenanntes fiktives Arbeitsentgelt berechnet. Dieses beträgt 80% des Differenzbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Für dieses fiktive Entgelt zahlt dann der Arbeitgeber (nur bis zu Beitragsbemessungsgrenze) alleine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Zahlung der Arbeitslosenversicherung entfällt für das fiktive Entgelt, dies gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung.
Arbeitgeber können in Bezug auf diese Sozialversicherungsbeträge für das fiktive Entgelt entlastet werden. Geregelt wird dies im neuen Gesetz . Falls die Zeit der Kurzarbeit für Weiterbildungen genutzt wird, sind sogar 100% Erstattung möglich.
Tipp: Diese Regelung wird derzeit noch diskutiert und es sind Änderungen zu erwarten. Lassen Sie sich hierzu unbedingt beraten. Vielleicht ist eine Weiterbildung für Ihre Mitarbeiter gerade in Zeiten von Kurzarbeit eine gute Idee!
Wie wird Kurzarbeitergeld steuerlich behandelt?
Das Kurzarbeitergeld selbst (nicht der Teil des Gehaltes, der noch regulär bezahlt wird) ist steuerfrei. Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld der steuerlichen Progression und ist bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben.
Welche Voraussetzungen gibt es für Kurzarbeit?
Die Agentur für Arbeit genehmigt Kurzarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen. Aktuell sind einige Voraussetzungen geändert worden, die Hürden für Kurzarbeit wurden herabgesetzt. Damit kann betroffenen Unternehmen schnell geholfen werden, die aktuelle Krise besser zu überstehen.
Die Voraussetzungen sind in §§ 95 – 106 SGB III geregelt.
Kurzarbeit kann für alle Mitarbeiter oder nur für einen Teil der Mitarbeiter beantragt werden. Nicht beantragt werden kann Kurzarbeit für Auszubildende, Minijobber, Rentner und Bezieher von Krankengeld, dies gilt es zu beachten.
Wichtig ist grundsätzlich, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, es für diesen Arbeitsausfall wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis als Grund gibt (wie z.B. Epidemien, Naturkatastrophen), dass der Arbeitsausfall unvermeidbar und gleichzeitig vorübergehend ist. Kurzarbeitergeld wird also nicht für Missmanagement gezahlt – allerdings schon für Auftragsausfälle aufgrund von Krisen – wie derzeit aufgrund der Coronavirus-Krise.
Aufgrund der aktuellen Situation wurden zusätzlich neue Regeln festgelegt:
Corona-Kurzarbeit
Wie sehen die neuen, vom Bundestag am 13.03.2020 beschlossenen Regelungen aus?
- Kurzarbeit ist auch möglich, wenn nur 10% der Mitarbeiter eines Unternehmens betroffen sind (bisher lag die Grenze bei 30%).
- Kurzarbeit ist auch für Leiharbeiter möglich.
- Die Nutzung von negativen Salden auf Arbeitszeitkonten soll durch Kurzarbeit weitgehend vermieden werden.
- Die Erstattung der Sozialbeiträge an den Arbeitgeber ist möglich.
- Diese Regelungen sind befristet und können zunächst bis 2021 angeordnet werden.
Wie beantragt man Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber vor Beginn der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Der Arbeitnehmer selbst muss hier nichts beantragen.
Wie lange darf Kurzarbeit dauern?
Kurzarbeit ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB III auf 12 Monate begrenzt. Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor, kann die Höchstdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§109 SBG).
Weitere wichtige Tipps zum Thema Kurzarbeit
Was ist mit Urlaub und Kurzarbeit?
Arbeitnehmer können durch Urlaub Verdiensteinbußen durch Kurzarbeit vermeiden. Es kann sinnvoll sein, bei Kurzarbeit zunächst Urlaubstage abzubauen. Für Urlaubstage ist nämlich vom Arbeitgeber das volle Gehalt zu zahlen. Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitnehmer nur für die Tage, die er (verringert) arbeitet. Der Abbau von Urlaubstagen wird daher gerne vorrangig als Maßnahme bei Arbeitsausfällen eingesetzt. Zwangsurlaub ist jedoch nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Strittig ist derzeit, ob sich bei länger anhaltender Kurzarbeit (die dann im Endeffekt eine Teilzeittätigkeit ist) der Urlaubsanspruch auch entsprechend verringern kann. Dies wird derzeit vom Europäischen Gerichtshof geklärt. Daher ist es ratsam, für eine längere Zeit von Kurzarbeit die Urlaubsregelungen gleich eindeutig festzulegen.
Wie werden Überstunden bei Kurzarbeit bezahlt?
Überstunden dürften bei Kurzarbeit eigentlich gar nicht anfallen, da sie ein Indiz dafür sind, dass es eigentlich keinen Grund für reduzierte Arbeitszeiten gibt. Die Anordnung von Überstunden während der Zeit von Kurzarbeit ist daher unzulässig und sollte nicht vorgenommen werden.
Kann ich zusätzlich anderweitig arbeiten in der freien Zeit bei Kurzarbeit?
Wer während einer Kurzarbeitsphase einen neuen Nebenjob annimmt, muss seinen Arbeitgeber sowie die Agentur für Arbeit darüber informieren. Das Nebeneinkommen wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, dabei wird ein fiktives Nettogehalt aus dem Nebenjob errechnet, das vom Kurzarbeitergeld abgezogen wird.
Hatte der Arbeitnehmer den Nebenjob allerdings schon, bevor Kurzarbeit angeordnet wurde, spielen die Einkünfte aus diesem Nebenjob keine Rolle bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Was ist Saison-Kurzarbeitergeld?
Manche Wirtschaftszweige unterliegen saisonalen Schwankungen, wie etwa Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau oder andere Wirtschaftszweige. Um die Unternehmen in diesen Branchen zu unterstützen, Mitarbeiter ganzjährig zu beschäftigen, wurde das Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Vorgängerleistungen waren das Schlechtwettergeld und das Winterausfallgeld. Kurzarbeit wird hier meist aufgrund von witterungsbedingten Arbeitsausfällen gezahlt. Die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes entspricht dem sonstigen Kurzarbeitergeld. Zusätzliche Leistungen in Form von Wintergeld sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Arbeitgeber erhalten außerdem die auf das Saison-Kurzarbeitergehalt gezahlten Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Fazit
Um Kündigungen von guten Mitarbeitern während einer Wirtschaftskrise oder während vorübergehender Umsatzeinbrüche zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann einen Teil der Gehaltsausfälle der Mitarbeiter. So ist es möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam diese schwierigen Zeiten überstehen. Weiterhin bieten sich durch neue Regelungen weitere Einsparmöglichkeiten durch die teilweisen Rückerstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Nutzen Sie diese Chance! Wir beraten Sie gerne, wie Sie diese schwierigen Zeiten gut meistern können!
Dipl.-Kfm. Alexander Pyzalski, Steuerberater, Geschäftsführer
Alexander Pyzalski ist geschäftsführender Gesellschafter bei der ADT-Group GmbH. Zusammen mit Herrn Dirk Wendl führt er das operative Geschäft der ADT.